WIR-SIND-BOES!

(Hervorhebungen von mir, D.A.)

 

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11459
17. Wahlperiode 13. 11. 2012
Seite 1, November 28, 2012


Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. November 2012 übermittelt.

Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Katja Kipping, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.


– Druckache 17/10938 –
Sanktionen bei Hartz IV und Leistungsvergabe nach § 31a Absatz 3 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Sachleistungen und geldwerte Leistungen


Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im vergangenen Jahr wurden durch die Jobcenter mit über 912 000 Sanktionen
mehr als je zuvor verhängt (www.welt.de/wirtschaft/article106173958/So-viele-
Sanktionen-bei-Hartz-IV-wie-nie-zuvor.htm, zuletzt aufgerufen: 12. September
2012). Im Jahr 2010 kam es in 5 870 Fällen zu einer vollständigen Streichung
der ALG-II-Leistungen (ALG = Arbeitslosengeld), einschließlich der Kürzung
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 9
bis 11).
Kürzlich erst hat das Sozialgericht Karlsruhe einen Kürzungsbescheid um
100 Prozent für rechtmäßig gehalten, weil es eine Arbeitsaufnahme, die bei
einer Arbeitszeit von sechs Stunden mit einer Fahrtzeit von täglich annähernd
zweieinhalb Stunden verbunden war, für zumutbar gehalten hat (SG Karlsruhe,
Beschluss vom 4. Juni 2012 – S 4 AS 1956/12 ER).
An den Sanktionen besteht seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Februar 2010 (BVerfG Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09) heftige
Kritik. In der Rechtswissenschaft werden sie mit Blick auf das Grundrecht auf
Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ganz oder teilweise
für verfassungswidrig erachtet (Richers/Köpp, DÖV 2010, S. 997 bis 1004;
Davilla, SGb 2010, S. 557 bis 564; Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134 bis 140).
A) Menschenrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums
In seiner Entscheidung zu den Regelleistungen hat das Bundesverfassungsgericht
zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
ausgeführt: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen
materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und
für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben unerlässlich sind. […] Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG
hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben
dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde
jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar
und muss eingelöst werden,“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Leitsatz 1 und 2). Den Umfang des Grundrechts
hat es wie folgt umschrieben: „Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines
menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das
gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie,
die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung,
Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit […], als auch die
Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen
und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in
sozialen Bezügen […].“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar
2010 – 1 BvL 1/09, Absatznummer 135).
In seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10) hat das Bundesverfassungsgericht
noch einmal betont, dass es sich bei dem unmittelbar verfassungsrechtlichen
Leistungsanspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum um
ein Menschenrecht handelt: „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als
Menschenrecht.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL
10/10, Leitsatz 2). Das Gericht hat – ohne die Verfassungsmäßigkeit der
Regelbedarfshöhe zu überprüfen – angenommen, dass der Gesetzgeber den
konkreten Umfang des Existenzminimums durch die Normen des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes (RBEG) inhaltlich bestimmt hat: „Die Normen des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sind ausweislich der Stellungnahme der
Bundesregierung in diesem Verfahren die einzig verfügbare, durch den Gesetzgeber
vorgenommene und angesichts seines Gestaltungsspielraums wertende
Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli
2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 126).
Davon ausgehend hat das Gericht Leistungen, die etwa ein Drittel unterhalb
des danach vorgesehenen Regelsatzes liegen, für evident unzureichend erachtet
und ausgeführt:
• „Doch offenbart ein erheblicher Abstand von einem Drittel zu Leistungen
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, deren Höhe erst
in jüngster Zeit zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt wurde
(vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2010, BTDrucks. 17/3404,
S. 1 unter A.), ein Defizit in der Sicherung der menschenwürdigen Existenz.“
(BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10,
Absatznummer 112).
Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht erneut auf die Bedarfsabhängigkeit
der (Sozial-)Leistungsvergabe hingewiesen:
• „Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten
Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet.“ (BVerfG, Urteil des Ersten
Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 93).
• „Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur, er
muss aber auch in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht.“
(BVerfG vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 98).
• „Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das
Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss
(vgl. BVerfGE 125, 175 <253>).“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 120).

B) Aktuelle Gesetzeslage:
Zulässigkeit der Kürzung des existenznotwendigen Bedarfs
Auch nach der Neuregelung der Hartz-IV-Leistungsnormen werden „Pflichtverletzungen“
und Meldeversäumnisse der Betroffenen weiterhin gemäß § 31a
Absatz 1 und § 32 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
mit pauschalen Kürzungen von 10 Prozent des Regelbedarfs bis zu 100 Prozent
der gesamten ALG-II-Leistung sanktioniert. Diese Rechtsfolge ist nach
dem Wortlaut der Regelungen zwingend, ein Ermessen oder eine Abwägung
nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist ebensowenig vorgesehen wie
eine Härtefallklausel.
Nach Auffassung der Bundesregierung tragen die Regelungen der § 31 ff.
SGB II den „Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Schutz des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
hinreichend Rechnung“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 3). Die
unterschiedlichen Kürzungsstufen werden mit dem Grundsatz „Fördern und
Fordern“ begründet: „Dieser Selbsthilfegrundsatz ist ein gesellschaftlich anerkanntes
Prinzip. Wiederholte Verstöße gegen die Selbsthilfeverpflichtung
führen daher folgerichtig zu verstärkten Sanktionen.“ (Bundestagsdrucksache
17/6833, S. 7). Bezüglich der Leistungsverminderung „auf null“ weist die
Bundesregierung darauf hin, dass es „der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
maßgeblich selbst in der Hand“ habe, „durch seine Bereitschaft zur aktiven
Mitarbeit im Eingliederungsprozess seine finanzielle Situation zu verbessern
und insbesondere Wohnungslosigkeit zu vermeiden“ (Bundestagsdrucksache
17/6833, S. 8).
C) Ersatzweise Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD (Bundestagsdrucksache 17/6833) heißt es: „Bei den von einer Sanktion
nach § 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt das Existenzminimum gewahrt. Dem
dienen die differenzierten Regelungen, zu denen neben der gestuften Minderung
des Arbeitslosengeldes II die Möglichkeit gehört, (ergänzende) Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen – etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen
–, sowie Direktzahlungen an Vermieter und z. B. Versorgungsdienstleister
zu erbringen (vgl. § 31a SGB II).“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 2).
Nach § 31a SGB II ist allerdings auch ein Absenken der Leistungen „auf null“
ohne (teilweise) Kompensation durch Sachleistungen/geldwerte Leistungen
möglich. Denn § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II ist als Ermessenregelung ausgestaltet:
„Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent
des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen.“ Nach Satz 2 der Vorschrift besteht eine Pflicht zur (Sach-)Leistungsvergabe
nur, wenn minderjährige Kindern im selben Haushalt leben.
Diverse Stimmen in der Praxis und der Literatur halten diese Ermessensregelung
für ungenügend bzw. verfassungswidrig (Richers/Köpp, DÖV 2010,
S. 997, 1000; Davilla, SGb 2010, S. 557, 559; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011,
S. 584, 585; Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134, 139).
In der Rechtsprechung erfolgt zum Teil eine „verfassungskonforme Auslegung“,
indem bei „Sanktionen auf Null“ eine Ermessensreduzierung angenommen
oder die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids von der Gewähr
ersetzender Leistungen abhängig gemacht wird (vgl. Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08
AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009,
L 7 B 211/09 AS ER; SG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2010 – S 185
AS 19695/10 ER). Mitunter wird die Belehrungspflicht der Jobcenter über die
Möglichkeit der Sachleistungsvergabe für nicht ausreichend erachtet und sogar
das Erfordernis der Antragstellung ganz in Frage gestellt. So hat das LSG Berlin-
Brandenburg ausdrücklich ausgeführt: „Von der Pflicht, das physische
Existenzminimum ersatzweise zu sichern, ist die Antragsgegnerin insbesondere
nicht deshalb frei, weil sie die Antragstellerin darauf hingewiesen hat,
dass ihr solche Leistungen auf Antrag gewährt werden könnten. Dies ist nach

den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die dahin gehen,
eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums sicher und auch nur
vorübergehend zu vermeiden, unzureichend und auch nicht etwa deshalb geboten,
weil eine Entscheidung […] nicht ohne Mitwirkung der Antragstellerin
getroffen werden könnte.“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember
2008 – L 10 B 2154/08 AS ER, juris Rn. 13).


Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Vorbemerkung der Fragesteller liegt eine Auslegung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 und vom 18. Juli 2012 zugrunde, nach der sich aus dem Grundgesetz ein von jeglicher Eigenverantwortlichkeit unabhängiger Anspruch auf Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Stattdessen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hiller-Ohm und Anderen sowie der Fraktion der SPD „Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für
Sanktionen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 31 bis 32 SGB II)
und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)“
(Bundestagsdrucksache 17/6833) auf Folgendes hingewiesen:
Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass einem hilfebedürftigen Menschen die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen, um seine Würde in solchen Notlagen, die nicht durch eigene Anstrengungen und aus eigenen Kräften überwunden werden können,
durch materielle Unterstützung zu sichern. Das Prinzip des Förderns und
Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer
Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern.
Wird eine erwerbsfähige Person durch die Gemeinschaft unterstützt, muss sie
deshalb alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst aus Erwerbstätigkeit
zu bestreiten oder zumindest das Ausmaß von Hilfebedürftigkeit
zu vermindern.
Das Einfordern von eigenen Anstrengungen zählt zu den Grundprinzipien bedarfsabhängiger und am Fürsorgeprinzip orientierter Sozialleistungen. Dieses
auch als Selbsthilfegrundsatz bezeichnete Prinzip ist gesellschaftlich anerkannt
und auch verfassungsrechtlich begründbar (vgl. BSG, Urteil vom 9. November
2010 – B 4 AS 27/AS R). Wiederholte Verstöße gegen die Selbsthilfeobliegenheit
führen daher folgerichtig zu verstärkten Sanktionen.

Zudem ist die Mitwirkung von Leistungsberechtigten an der Leistungserbringung
ein allgemeines Prinzip im Sozialleistungsrecht.
Zu A) Menschenrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums
1. Hält die Bundesregierung an ihrer in der Anwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/6833 ausgeführten Auffassung fest, dass die
Sanktionsnormen im SGB II (§§ 31a, 32 SGB II) verfassungsgemäß sind,
insbesondere mit dem Recht auf Zusicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums übereinstimmen (bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie ergänzend auf die
Antwort der Bundesregierung in der zitierten Bundestagsdrucksache 17/6833,
S. 2 ff., verwiesen.

2. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu einer Streichung/Neufassung der §§ 31a, 32 SGB II (bitte mit Begründung)?
Aus Sicht der Bundesregierung bestätigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2012, die die vorangegangene Entscheidung vom
9. Februar 2010 fortführt, grundsätzlich die mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(RBEG) getroffene Herleitung und Begründung von Regelbedarfen für
Geldleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Pflichtverletzungen und
den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nach §§ 31 ff. SGB II werden durch
die Entscheidung nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dem Prinzip des „Förderns und Forderns“
komme Verfassungsrang zu und dies erlaube es, Hilfebedürftigen
aufgrund mangelnder Mitwirkung/einer Obliegenheitsverletzung solche
Leistungen zu kürzen, die für eine menschenwürdige Existenz notwendig
sind?
Zum Grundsatz des „Förderns und Forderns“ wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Bedarfsabhängige und am Fürsorgeprinzip orientierte Sozialleistungssysteme sind nur funktionsfähig, wenn dieser Grundsatz konsequent angewandt wird.
Ein Verzicht auf die Einforderung eigener Kräfte und Mittel der Individuen
würde hingegen bedarfsabhängige und am Fürsorgeprinzip orientierte Sozialleistungssysteme
in allgemeine und von Eigenverantwortung unabhängige Versorgungssysteme
umwandeln. Ein entsprechender Handlungsauftrag an den
Gesetzgeber für solche grundsätzlichen Änderungen im SGB II und SGB XII
ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht aus den Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 und vom 18. Juli 2012.
4. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zu einer gesetzgeberischen
Klarstellung des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II dahingehend, dass das
Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums durch Sachleistungen/
geldwerte Leistungen in jedem Einzelfall und zu jeder Zeit zwingend zugesichert
werden muss?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Zu B) Aktuelle Gesetzeslage:
Zulässigkeit der Kürzung des existenznotwendigen Bedarfs
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in diesen Normen vorgesehenen
rein prozentualen Kürzungen (10 bis 60 Prozent des Regelbedarfs),
die keine Konkretisierung der nach der Kürzung verbleibenden
Leistungen ermöglichen, im Widerspruch mit der Bestimmung der Regelbedarfshöhe
nach dem RBEG stehen (bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Abschnitt A, Frage 2 verwiesen.

2. Kommt es bei einer Leistungskürzung nach §§ 31a, 32 SGB II zu einer
Kürzung ganz bestimmter Bedarfe des RBEG?
Um welche Bedarfe handelt es sich im Falle
a) eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II,
b) einer 30-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 1
SGB II,
c) einer 60-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 2
SGB II?
Die Bundesregierung hält an ihrer bereits in der von den Fragestellern zitierten
Bundestagsdrucksache 17/6833 erläuterten Auffassung fest, wonach eine Minderung
des Arbeitslosengeldes II nach §§ 31 ff. SGB II nicht konkret auf einzelne
Bedarfe bezogen werden kann. Durch die Regelbedarfsermittlung nach
dem RBEG wurde auf der Grundlage der durch Sonderauswertungen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) nachgewiesenen durchschnittlichen
Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte für pauschalierbare
Bedarfe ein monatliches Budget ermittelt. Die Regelbedarfe stellen
deshalb ein monatliches Budget dar, über das die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich
verfügen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Es liegt deshalb in der Entscheidung der Leistungsberechtigten, durch welche
Einschränkungen in ihren Verbrauchsausgaben sie auf die Minderung des
Arbeitslosengeldes II reagieren.
3. Sind nach Ansicht der Bundesregierung in § 5 ff. RBEG-Bedarfe enthalten,
die über das unbedingt Notwendige hinausgehende Leistungen zuerkennen?
Wenn ja, um welche Bedarfe handelt es sich?
Die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Basis der
EVS 2008 dient alleine der Bestimmung des Konsumniveaus, das mit dem zur
freien Verfügung stehenden Regelbedarfsstufen erreicht werden soll. Die Höhe
der einzelnen regelbedarfsrelevanten Konsumpositionen sagt demgegenüber
nichts über einzelne individuelle Bedarfe aus, da diese von Leistungsberechtigten
zu Leistungsberechtigten ganz unterschiedlich sein können.
Durch die §§ 5 und 6 RBEG werden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
der Einpersonen- und Familienhaushalte abschließend bestimmt. Die
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in den einzelnen Abteilungen der
EVS 2008 sind in § 5 Absatz 1 RBEG für Einpersonenhaushalte enthalten und
in § 6 Absatz 1 RBEG die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte, die Kindern
und Jugendlichen zuzuordnen sind. Daraus ergeben sich die Summen der
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, für Einpersonenhaushalte nach § 5
Absatz 2 RBEG, für die in Familienhaushalten Kindern und Jugendlichen zuzuordnenden
Verbrauchsausgaben nach § 6 Absatz 2 RBEG. Diese Summenwerte
bilden die Grundlage für die Fortschreibung nach § 7 RBEG. Die für das Jahr
2011 geltenden Regelbedarfsstufen sind in § 8 RBEG enthalten. Sie sind zum
1. Januar 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2090) fortgeschrieben worden.

4. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung bestimmte Leistungspositionen,
die trotz einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II in keinem Fall gekürzt
werden können?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass solche Leistungen trotz
einer prozentualen Kürzung in vollem Umfang erhalten bleiben?
Es wird auf die Antwort zu Abschnitt B, Frage 2 verwiesen.
5. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass bereits durch eine 10-Prozent-
Kürzung (§ 32 SGB II) oder eine 30-Prozent-Kürzung (§ 31a Absatz 1
Satz 1 SGB II) des Regelbedarfs eine dauerhafte oder vorübergehende
Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
Wenn nein, wie ist diese Ansicht mit der Bedarfsberechnung des RBEG
vereinbar, das die Bedarfe detailliert berechnet?
Wenn ja, wie wird derzeit in der Praxis sichergestellt, dass das Existenzminimum
„in jedem Fall und zu jeder Zeit“ garantiert ist?
6. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass durch eine 60-Prozent-Kürzung
des Regelbedarfs (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II) eine dauerhafte oder
vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
Die Sanktionsregelungen nach §§ 31 ff. SGB II sind zentrale Normen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, da sie die Schnittstelle zwischen den Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes darstellen und die allgemeinen sowie speziellen Mitwirkungsverpflichtungen
der Leistungsberechtigten flankieren.
Die vorgesehene stufenweise Minderung der Leistungen erhöht die Verbindlichkeit
der Anforderungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, alles Zumutbare
zu unternehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.
Zur Gewährleistung des Existenzminimums wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass bei wiederholter Pflichtverletzung,
die einen Fortfall der ALG-II-Gesamtleistung (100-Prozent-Kürzung)
zur Folge hat, der Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1
Nummer 2a SGB V entfällt?
Wird durch die Bundesregierung eine Gesetzesänderung angestrebt, durch
die Sanktionsfälle analog den Sperrzeiten im Sinne von § 159 SGB III nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V behandelt werden?
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Betroffene durch eine
vollständige Kürzung der ALG-II-Leistung ihren Krankenversicherungsschutz
nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V verloren haben?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und für welche Zeiträume geschah dies?
Hatte dies für die Betroffenen konkrete gesundheitliche Nachteile zur
Folge, z. B. durch versäumte ärztliche Untersuchungen oder verzögerte
notwendige Behandlungen?
Durch den Fortfall eines geldlichen Anspruches auf Arbeitslosengeld II auf
Grund von Sanktionen bleibt der Krankenversicherungsschutz unberührt.
Sofern keinerlei Arbeitslosengeld II erbracht wird, tritt für bisher gesetzlich
Krankenversicherte eine Nachrangversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 Buchstabe a SGB V ein, die vom Umfang der Leistungsansprüche

in der Krankenversicherung dem Versicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer
2a SGB V entspricht.
Führt eine Sanktion zum Wegfall der Geldleistung Arbeitslosengeld II, so haben
die Jobcenter zu prüfen, ob eine Sachleistung auf Antrag oder von Amts
wegen zu erbringen ist. Auch beim Bezug einer Sachleistung handelt es sich
um Arbeitslosengeld II, so dass der Versicherungsschutz nach § 5 Absatz 1
Nummer 2a SGB V durch Mitwirkung des Leistungsberechtigen oder von
Amts wegen besteht.
9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sanktionen der Jobcenter
die Obdachlosigkeit von Betroffenen zur Folge hatten (sei es, dass ein
Antrag auf direkte Mietzahlung nicht gestellt oder abgelehnt wurde)?
Sofern der Bundesregierung keine der in den Fragen 8 und 9 genannten
Fälle nach bekannt sind, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, angesichts
der offensichtlichen Unterschreitung des Existenzminimums in solchen
Fällen, keine Daten hierüber zu erheben?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, unter dem Gesichtspunkt des Verlustes
vonWohnung und Krankenversicherungsschutz eine Studie über die Auswirkungen
von Totalsanktionen in Auftrag zu geben?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund einer 100-Prozent-Sanktion könnte Wohnungslosigkeit nur unter
folgenden Voraussetzungen eintreten: Es entstehen Mietschulden, die zu einer
Kündigung des Mietverhältnisses und in deren Folge zur Aufgabe beziehungsweise
zur Räumung der Wohnung führen. Die Bundesregierung geht jedoch
davon aus, dass Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden vermieden werden
kann. Denn die Übernahme von Mietschulden in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist in § 22 Absatz 8 SGB II geregelt. Nach § 22 Absatz 8 Satz 2
SGB II sollen Mietschulden übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Zudem wird nach § 22 Absatz 9 SGB II der Träger der
Grundsicherung über eine etwaige Klage auf Räumung frühzeitig informiert.
Die Vorschrift stellt sicher, dass der Träger der Grundsicherung Kenntnis von
Räumungsklagen erhält und mögliche Hilfen prüfen kann.
Zur Frage nach einem „Totalverlust“ eines Krankenversicherungsschutzes wird
auf die Antwort zur Frage 8 verwiesen.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf.
Zu C) Ersatzweise Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen
1. Hält die Bundesregierung Kürzungen um 100 Prozent der laufenden
SGB-II-Leistungen ohne die gleichzeitige Gewähr von Sachleistungen
für verfassungskonform?
Wenn ja, in welchen Fällen?
Wie verträgt sich diese Auffassung mit der Unbedingtheit des verfassungsrechtlichen
Leistungsanspruchs auf Zusicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums?
Wenn nein, wie werden solche 100-Prozent-Sanktionen in der Praxis ausgeschlossen,
bzw. wie gedenkt die Bundesregierung solche Sanktionen
künftig auszuschließen?

2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Ermessensregelung zur Sachleistungsvergabe
in § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II
a) verfassungskonform ist bzw.
a) verfassungskonform auslegbar ist?
Im Falle von a):
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Fälle, in denen eine Ermessensreduzierung
„auf null“ vorliegt, und Sachleistungen also immer gewährt
werden müssen?
Wenn ja, um welche Art von Fällen handelt es sich?
Im Falle von b):
Welche Auswirkungen hat die verfassungskonforme Auslegung auf die
Sachleistungsvergabepraxis der Jobcenter, und auf welche Weise wird sie
in jedem Einzelfall sichergestellt (z. B. Verwaltungsanweisungen)?
3. Welche Gesichtspunkte sind nach Ansicht der Bundesregierung für die
Ermessensausübung nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II von Bedeutung?
Dürfen weitere Gesichtspunkte außer der Frage der gegenwärtigen Bedürftigkeit
in die Entscheidung einbezogen werden oder würde dies einen
Ermessensfehlgebrauch begründen?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012
die Entscheidung vom 9. Februar 2010 konkretisiert, indem es klar gestellt hat,
dass Sachleistungen neben einer Geldleistung den (einheitlichen) existenznotwendigen
Bedarf sicherstellen können (Urteil, Rn. 129, 134, 135). Bei einer
Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs kann das Jobcenter auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, vgl. § 31a Absatz 3
Satz 1 SGB II. Das Jobcenter hat Leistungen nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II
zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem
Haushalt leben, vgl. § 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ob solche Leistungen in
allen übrigen Fällen zu erbringen sind und in welchem Umfang, hat das Jobcenter
entsprechend dem Gesetzeswortlaut nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Hinweisen
zur Ausübung des Ermessens insbesondere auf die wirtschaftliche Situation
(Einkommen, vorhandenes Vermögen) und die Wirkungen auf den Anreiz zur
Erwerbstätigkeit sowie Verschuldungsproblematiken und drohende Wohnungslosigkeit
abgestellt. Hiermit stehen aus Sicht der Bundesregierung taugliche
Maßstäbe für die jeweils im Einzelfall zu treffende Beurteilung zur Verfügung.
Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird regelmäßig von ergänzenden
Sachleistungen abgesehen, wenn die betroffene Person neben dem
Bezug von Leistungen nach dem SGB II versicherungspflichtig abhängig beschäftigt
oder selbstständig erwerbstätig ist und mit den aus dieser Tätigkeit
erzielten Einnahmen ihren Lebensunterhalt weitestgehend – zumindest zu
70 Prozent des festgestellten Bedarfs nach dem SGB II – aus eigenen Mitteln
und Kräften sicherstellen kann. Das gleiche gilt, wenn der Lebensunterhalt für
die Dauer der „Vollsanktion“ problemlos aus vorhandenem Schonvermögen
sichergestellt werden kann.

4. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Ermessensausübung des
§ 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II zulässig, das der Sanktion nachfolgende Verhalten
der Betroffenen (z. B. nunmehr hohe Eigenbemühungen/Kooperationsbereitschaft
oder aber anhaltende oder neue Pflichtverletzung nach
§ 31 SGB II) mit einzubeziehen?
Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren
Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen
begrenzen bzw. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die für die Bedarfe nach § 22
SGB II zu erbringenden Leistungen gewähren. Das der Sanktion nachfolgende
Verhalten ist mithin von Gesetzes wegen bereits im Rahmen einer Ermessensentscheidung
über Milderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
5. Kann bzw. muss nach Auffassung der Bundesregierung ein Jobcenter im
Falle von 60-Prozent-Sanktionen oder bei vollständigem Wegfall des
ALG II auch ohne Antrag der Betroffenen Leistungen gemäß § 31a Absatz 3
Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II gewähren?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass es auch ohne Antrag zu
einer unverzüglichen Leistungsgewährung kommt?
Der Antrag hat konstitutive Wirkung. Bei Leistungsberechtigten ohne minderjährige
Kinder ist für die Gewährung von Sachleistungen eine Antragstellung
erforderlich; auf dieses Erfordernis werden Leistungsberechtigte anlässlich der
Anhörung zur Sanktionsentscheidung hingewiesen.
6. Ist das Jobcenter im Falle eines Antrags auf Leistungsgewährung nach
§ 31a Absatz 3 Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II zur sofortigen Bearbeitung
sowie Entrichtung der Leistungen bereits ab dem Moment der
Leistungskürzung verpflichtet?
7. Kann es nach Einschätzung der Bundesregierung – durch verspätete Antragstellung
oder verzögerte Bearbeitung des Antrags – zu einer zeitlich versetzten
Sachleistungsvergabe kommen?
Wie wird in der Zwischenzeit das Existenzminimum der Betroffenen sichergestellt?
Die Bundesagentur für Arbeit hat über ihre Fachlichen Hinweise sichergestellt,
dass eine sofortige Antragsbearbeitung erfolgt und Versorgungslücken vermieden
werden. Um zeitnah eine Entscheidung bezüglich ergänzender Sachleistungen
oder geldwerter Leistungen als Zuschuss treffen zu können, ist der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte bereits in der Anhörung zur Sanktion (§ 24 SGB X)
auf die Möglichkeit der Gewährung ergänzender Sachleistungen hinzuweisen.
Dem Leistungsberechtigten ist auch zu verdeutlichen, dass Sachleistungen nur
gewährt werden, wenn er diese beantragt.
8. Welche Sachleistungen können auf Antrag gewährt werden?
9. Ist die Art der konkreten Leistungen, die nach § 31a Absatz 3 Satz 1
SGB II gewährt werden können, von der Art der Leistungskürzung
(60 Prozent des Regelbedarfs oder 100 Prozent der ALG-II-Gesamtleistung)
abhängig?
Wenn ja, inwiefern?
Die Sachleistungen werden regelmäßig in Form von Gutscheinen erbracht; ergänzend
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf die Kleine

Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping und Anderer sowie der Fraktion
DIE LINKE. „Arbeitsmarkt, Grundsicherung und Armut in Deutschland –
Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen
17/5583, 17/5861, 17/6043“ (Bundestagsdrucksache 17/6722) verwiesen.
Entsprechend der Vorschrift des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II sind Sachleistungen
in angemessenem Umfang zu erbringen. Der angemessene Umfang
orientiert sich an der Höhe der Sanktion.
10. Ist die direkte Zahlung der Miete für Wohnraum an den Vermieter eine
geldwerte Leistung im Sinne des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II?
Nein. Auch bei Direktüberweisung an den Vermieter bleibt die Zahlung von
Geld eine Geldleistung.
11. In wie vielen Fällen ist es seit der Neuformulierung der SGB-II-Normen
zu Kürzungen von mehr als 60 Prozent des Regelbedarfs gekommen
(bitte nach Jahren, Zeitdauer der Sanktion und Kürzungsstufen auflisten)?
Die einzelnen Sanktionsstufen (erste, erste wiederholte und weitere Pflichtverletzung
oder Pflichtverletzungen in Kombination mit Meldeversäumnissen)
sind statistisch nicht auswertbar.
Im Jahresdurchschnitt 2011 entfielen bei 10 405 (0,23 Prozent) der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten die Leistungen auf Grund einer Sanktion vollständig.
Die statistisch verfügbaren aktuellsten Nachweisungen können dem Internetangebot
der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden (http://statistik.
arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherungfuer-
Arbeitsuchende-SGBII/Sanktionen/Sanktionen-Nav.html).
12. In wie vielen dieser Fälle ist durch die Betroffenen ein Antrag auf Erbringung
von Sachleistungen/geldwerten Leistungen gestellt worden?
In wie vielen Fällen ist der Antrag durch das Jobcenter abgelehnt worden
(bitte nach Kürzungsstufen auflisten)?
13. In wie vielen dieser Fälle kam es zu
a) Widersprüchen oder
b) Klagen
gegen die Entscheidung?
In wie vielen Fällen haben die Betroffenen die begehrte Leistung
a) im Widerspruchsverfahren oder
b) im gerichtlichen Verfahren
doch noch erhalten?
14. In wie vielen Fällen wurden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
durch die Jobcenter ohne Antrag der Betroffenen gewährt?

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ISSN 0722-8333
15. Sind solche Leistungen unmittelbar mit Kürzung bzw.Wegfall der laufenden
Leistungen entrichtet worden oder kam es zu zeitlichen Verzögerungen?
Sofern der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 15 keine Daten vorliegen,
unter dem Gesichtspunkt, dass diese Ersatzleistungen unmittelbar
dazu dienen, das Recht der Betroffenen auf Zusicherung ihres Existenzminimums
zu garantieren, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, über
die Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen keine Daten zu
erheben?
Wird vonseiten der Bundesregierung eine Datenerhebung bzw. Studie zu
der Frage der Bewilligung von Ersatzleistungen nach § 31a Absatz 3
Satz 1 SGB II beabsichtigt?
Über die Anzahl von Anträgen auf Sachleistungen sowie über die Gewährung
von Sachleistungen ohne Antrag liegen keine statistisch auswertbaren Daten
vor. Eine statistische Zuordnung vonWidersprüchen und Klagen auf den Streitgegenstand
der Ablehnung von Sachleistungen ist nicht möglich. Dementsprechend
kann die Bundesregierung auch keine Angaben dazu machen, in welchem
Umfang die begehrte Leistung imWiderspruchs- oder Klageverfahren zugesprochen
wurde. Die Bundesregierung strebt an, durch die Bereitstellung der
technischen Möglichkeiten in Zukunft eine differenziertere Erfassung und Darstellung
der Streitgegenstände zu ermöglichen.
Allein aus dem Umstand, dass differenzierte statistische Erhebungen über einen
kleinen Teilbereich der Leistungserbringung aus fiskalischen, verwaltungsökonomischen,
technischen und methodischen Gesichtspunkten derzeit unterbleiben,
kann nach Auffassung der Bundesregierung nicht auf Mängel in der Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums geschlossen werden.

 

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